Die Leistungsgruppe Behandlungspflege wird von Ihrem zuständigen Arzt angeordnet. Hierfür muss Ihr Arzt eine Häusliche Verordnung ausstellen, mit der Ihr zuständiger Pflegedienst mit der Krankenkasse direkt abrechnen kann.
Zu der Leistungsgruppe Behandlungspflege (Krankenkasse - SGB V) gehören eine Vielzahl von Leistungen die mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden kann, sofern die Häusliche Verordnung mit Unterschrift des Patienten vorliegt.
Zu den Behandlungspflegeleistungen gehörten unter anderen:
- Injektionen s.c. und i.m.
- Stomabehandlung
- Wundverband anlegen
- Dekubitusbehandlung
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Kompressionsverbände an- und ablegen
- An- und Ablegen von Orthesen und Bandagen
- Medikamentenabgabe
- Blutdruckmessung
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Einreibung
- Blutzuckermessung
- Richten von Medikamenten
- Inhalation
Wir besorgen für Sie die benötigten Häuslichen Verordnungen und reichen Sie bei der
zuständigen Krankenkasse ein, sodass Sie keine Zeit hierdurch aufwenden müssen.
INFORMATION
zu den Häuslichen Verordnungen
Einige Anbieter in der Pflege geben den Patienten Auskünfte, dass die Behandlungspflege den Patienten nichts kostet.
Dies ist indirekt nicht der Fall.
1. Der Pflegedienst stellt Ihnen KEINE Kosten in Rechnung, da er direkt alles mit der Krankenkasse abrechnet.
2. Wenn Sie keine Zuzahlungsbefreiung besitzen müssen Sie eine Zuzahlung auf jede Verordnung bezahlen
(Krankenkasse rechnet direkt mit Ihnen ab)
3. Des Weiteren kann es sein, dass Sie einen geringen Betrag des Gesamtbetrages von der
Krankenkasse direkt in Rechnung gestellt bekommen (hier gilt die Gebührenordnung
der jeweilig zuständigen Krankenkasse) je nachdem ob eine Befreiung vorliegt
oder nicht